Der Bundesgerichtshof hat in drei verschiedenen Urteilen seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen grundlegend geändert und damit das Mietrecht nachhaltig verändert.
Waren nach dem letzten Grundsatzurteil aus dem Jahre 2004 Schönheitsreparaturen ohne starre Fristen und Quotenregelungen zweifelsfrei anerkannt, hat sich für den BGH die Welt weitergedreht.
Nach § BGB sind Schönheitsreperaturen schon immer Sache des Vermieters, es sei denn er wältzt diese Pflicht auf den Mieter ab. Und seien wir ehrlich, welcher Vermieter hat das in der Vergangenheit nicht getan? Neu ist nun, dass der BGH die Möglichkeit verneint, diese Pflicht überhaupt zu übertragen, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Die Begründung des BGH ist dabei insoweit logisch, als dass der Mieter die Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen muss, ohne dafür eine Aufwandsentschädigung zu bekommen. Die Frage nach der Angemessenheit der Entschädigung beantwortet Karlsruhe aber leider nur unzureichend. Die Richter fanden nämlich im konkreten Fall 14 Tage Mieterlass für unzureichend, ohne klarzustellen, was sie als angemessen empfunden hätten.
Übrig bleibt nur die Gewissheit, dass ein Mieter in keinem Falle Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn die Wohnung bei Übergabe unrenoviert war. Entsprechende Klauseln sind allesamt ungültig.
Urteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Zwangsversteigerung ohne Abenteuer
Auswahl und Kauf von Immobilien in der Zwangsversteigerung
Sonntag, 21. Juni 2015
Mittwoch, 18. März 2015
Blockupy Frankfurt am Main
Der 18.03.2015 hat in Frankfurt gezeigt, dass es durchaus möglich ist friedlich zu demonstrieren, aber er hat auch gezeigt, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht missbraucht werden darf.
Blockupy selbst beruft sich dabei auf den 18. März als geschichtsträchtiges Datum, und führt dafür den Beginn der Pariser Commune 1871 an. Wer genau wissen möchte, was es damit auf sich findet bei Wikipedia eine entsprechende Erklärung. Deutlich interessanter für die heutigen Ereignisse ist aber ein Zitat, dass fälschlicherweise oft Voltaire zugeschrieben wird und während der französischen Revolution 1789 gerne verwendet wurde: " Ich verachte Ihre Meinung, aber ich gäbe mein Leben dafür, dass Sie sie sagen dürfen“.
Dieser Satz prägt unsere westlichen Demokratien bis heute. Das was heute morgen in Frankfurt geschehen ist, steht aber im direkten Widerspruch zu einem anderen wesentlichen Leitsatz aus dieser Zeit: "Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt".
Der 18te März 2015 war kein guter Tag für Europa.
Mittwoch, 11. März 2015
Der Bietvertrag
Vor kurzem hat jemand auf gutefrage.net gefragt, wo er
Informationen zu einer Ausbietungsgarantie findet und die Antworten darauf waren
von gefährlichem Halbwissen geprägt. Deshalb möchte ich hier ein paar Worte zu möglichen Bietverträgen
sagen.
Bietverträge - oder auch Ausbietungsgarantie genannt- sind regelmäßig der
Grund, warum die übrigen Bieter im Versteigerungstermin das Nachsehen haben.
Zwar kann der Gläubiger die Immobilie nicht selbst verkaufen, aber er kann mit einem
Bietinteressenten im Vorfeld des Versteigerungstermins einen Vertrag schließen.
Darin verpflichtet sich der Interessent für das Grundstück einen vorher
frei verhandelten Preis zu bieten. Der Gläubiger hat dann die Sicherheit, dass
er mindestens diesen Preis bekommen wird.
Das alleine wäre aber kein Grund für den Bieter einen solchen Vertrag
abzuschließen, da der Vertrag in dieser Form für den Bieter nur Nachteile
enthält. Er muss ja ein verbindliches Gebot für das Grundstück abgeben. Ein
solcher Vertrag wäre sogar sittenwidrig.Makler verweisen daher gerne auf mögliche Vorteile wie zum Beispiel die
besonders günstige Finanzierung oder eine exklusive Vermarktung nur an den
Vertragspartner. Schaut man aber genauer hin, bekommt man eine günstige
Finanzierung auch ohne den Vertrag und eine exklusive Vermarktung bei einer
Zwangsversteigerung ist unrealistisch. Das Objekt hängt im Amtsgericht aus,
steht im Internet und in zahlreichen Versteigerungskalendern. Daher sollte man
nie den Vertragsentwurf des Maklers akzeptieren.
Interessant wird der Bietvertrag erst, wenn es sich um eine echte
Ausbietungsgarantie handelt. Diese garantiert dem Bieter, dass er die Konkurrenz
im Versteigerungstermin „ausbieten“ darf. Dafür dass der Bieter sich verpflichtet,
das vereinbarte Mindestgebot abzugeben, gewährt der Gläubiger einen
Überbietschutz. Der vereinbarte Überbietschutz bewirkt, dass
Sie mehr bieten dürfen, als Sie bezahlen müssen. Sie zahlen nur das vereinbarte
Mindestgebot, selbst wenn fremde Gebote Sie zwingen, mehr zu bieten.
Grundsätzlich ist es durch diese Konstruktion sogar möglich,
im ersten Termin den Zuschlag für weniger als 50 % vom Verkehrswert zu
erhalten, obwohl die Wertgrenzen noch gelten. Dabei handelt es sich nicht um
einen Rabatt, sondern um eine Preisspanne, in der der vereinbarte Mindestpreis gleichzeitig,
der zu zahlende Preis ist. Sobald die Preisspanne nach oben durchbrochen wird,
erlischt die gesamte Vereinbarung.
Obwohl Bietverträge die Verpflichtung enthalten, ein
Grundstück zu kaufen, muss der Vertrag nicht zwingend von einem Notar
beurkundet werden. Im Zwangsversteigerungsverfahren wird eine fehlende
Beurkundung nämlich mit dem Zuschlag geheilt. Daher sind sowohl ein
Notarvertrag als auch eine private Vereinbarung möglich. Dies wurde vom
Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung zu der Entscheidung BGH IV ZR
85/07 vom 16.01.2008 bestätigt.
Sie sollten daher darauf bestehen, dass Sie ihren eigenen Vertrag
vorlegen dürfen und dieser ohne Notar geschlossen wird. Mit dem Zuschlag wird
der Vertrag gültig.
Kleiner Tipp: Sie können in dem Vertrag grundsätzlich alles
vereinbaren, aber nur zwei Punkte sind im Zweifelsfall einklagbar: der
Überbietschutz und der Schadensersatz.
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