Sonntag, 21. Juni 2015

und ewig grüßen die Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat in drei verschiedenen Urteilen seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen grundlegend geändert und damit das Mietrecht nachhaltig verändert.


Waren nach dem letzten Grundsatzurteil aus dem Jahre 2004 Schönheitsreparaturen ohne starre Fristen und Quotenregelungen zweifelsfrei anerkannt, hat sich für den BGH die Welt weitergedreht.

Nach § BGB sind Schönheitsreperaturen schon immer Sache des Vermieters, es sei denn er wältzt diese Pflicht auf den Mieter ab. Und seien wir ehrlich, welcher Vermieter hat das in der Vergangenheit nicht getan? Neu ist nun, dass der BGH die Möglichkeit verneint, diese Pflicht überhaupt zu übertragen, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Die Begründung des BGH ist dabei insoweit logisch, als dass der Mieter die Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen muss, ohne dafür eine Aufwandsentschädigung zu bekommen. Die Frage nach der Angemessenheit der Entschädigung beantwortet Karlsruhe aber leider nur unzureichend. Die Richter fanden nämlich im konkreten Fall 14 Tage Mieterlass für unzureichend, ohne klarzustellen, was sie als angemessen empfunden hätten.

Übrig bleibt nur die Gewissheit, dass ein Mieter in keinem Falle Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn die Wohnung bei Übergabe unrenoviert war. Entsprechende Klauseln sind allesamt ungültig.

Urteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13